Stärkung der Sicherheit kritischer Infrastrukturen

NIS2-Richtlinie — Ihr Weg zu mehr Resilienz.

Unsere Dienstleistungen

Risikomanagement und Bedrohungsmodellierung

Unser Service für Risikomanagement und Bedrohungsmodellierung identifiziert potenzielle Bedrohungen für Ihre kritische Infrastruktur und bewertet Schwachstellen. Wir entwickeln strategische Pläne zur Minderung dieser Risiken und stellen sicher, dass Ihr Betrieb vor aktuellen und neuen Cyberbedrohungen geschützt ist.

Konformitätsprüfung und Zertifizierung

Wir sind auf Compliance-Audits und Zertifizierungen spezialisiert, um sicherzustellen, dass Ihre kritische Infrastruktur alle relevanten regulatorischen Anforderungen erfüllt. Unsere gründlichen Audits bereiten Sie auf Zertifizierungen vor und belegen Ihr Engagement für herausragende Cybersicherheit und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

Cybersicherheitskonzept

Unser Cybersecurity Concept Service bietet einen strategischen Rahmen, der auf den Schutz Ihrer kritischen Infrastruktur zugeschnitten ist. Wir entwickeln umfassende Sicherheitsstrategien, die auf Ihre Unternehmensziele abgestimmt sind und Ihre allgemeine Cybersicherheitslage verbessern.

Integration und Implementierung

Integrations- und Implementierungsservices sind entscheidend für die Einbettung von Cybersicherheitsmaßnahmen in Ihre bestehende Infrastruktur. Wir sorgen für eine nahtlose Integration von Sicherheitsstrategien und verbessern den Schutz, ohne die betriebliche Effizienz zu beeinträchtigen.

Unsere Zertifizierungen

Unsere Zertifizierungen

Zertifiziert, um Unternehmen bei der effektiven Planung, Implementierung, Verwaltung, Überwachung und Aufrechterhaltung eines Cybersicherheitsprogramms zu unterstützen

Sicherung der Grundlagen der Gesellschaft

Die NIS2-Richtlinie: Eine neue Ära der Cybersicherheit beginnt. Ab 2023 setzt die Europäische Union mit der NIS2-Richtlinie neue Standards, um die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen zu gewährleisten. Erfahren Sie, was das für Ihr Unternehmen in Deutschland bedeutet und wie Sie sich darauf vorbereiten können.

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Problem

Herausforderungen der NIS2-Richtlinie: Verstehen Sie die Risiken und Folgen einer Nichteinhaltung. Unser Fachwissen zeigt Ihnen, welche potenziellen Gefahren Ihr Unternehmen gefährden könnten, und wie Sie sich effektiv schützen können.

Lösung

Unsere Lösungen für Ihre NIS2-Compliance: Von der Auswirkungsanalyse bis hin zur Einrichtung eines effektiven Systems zur Meldung von Vorfällen — wir bieten umfassende Dienstleistungen, um Ihr Unternehmen auf die Einhaltung der NIS2-Richtlinie vorzubereiten und die Geschäftskontinuität sicherzustellen.

Branchenführer vertrauen uns

„Die Partnerschaft mit der NORDCS GmbH hat unseren Cybersicherheitsansatz revolutioniert. Ihr Fachwissen in Automobilstandards wie ISO21434 und TISAX war von unschätzbarem Wert. Ich kann ihr Team für alle Cybersicherheitsanforderungen nur empfehlen.“

Alex Johnson

Technischer Leiter, AutoTech Innovations

„Die Risikomanagementstrategien und Compliance-Audits der NORDCS GmbH haben unsere kritische Infrastruktur vor Bedrohungen geschützt. Ihre Liebe zum Detail und ihre proaktiven Maßnahmen sind unübertroffen.“

Sam Lee

CEO, GridSecure Solutions

„Die Cybersicherheitstechnikdienstleistungen der NORDCS GmbH, einschließlich TARA und der Entwicklung von Cybersicherheitskonzepten, haben unsere Produktsicherheit erheblich verbessert. Ihr Team ist kompetent und reaktionsschnell.“

Mike Chen

Produktmanager, InfraTech

Häufig gestellte Fragen zu den NIS2-Anforderungen

Was ist die NIS2-Richtlinie?

Die neue europäische Cybersicherheitsrichtlinie NIS 2 wird am 16. Januar 2023 in Kraft treten. NIS 2 steht für „Zweite Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzwerk- und Informationssystemen in der gesamten Union“. Als Teil der europäischen Cybersicherheitsstrategie zielt die NIS-Richtlinie darauf ab, die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen zu stärken. Betreiber kritischer Infrastrukturen (kurz KRITIS) müssen nun Mindeststandards einhalten und proaktive Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen.

Wann wird die NIS2-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?

NIS 1 wurde in Deutschland durch das IT-Sicherheitsgesetz und das BSI-Gesetz eingeführt, die kritische Infrastrukturen abdecken. Die NIS-2-Richtlinie muss noch in nationales Recht umgesetzt werden und hat eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Oktober 2024. Das NIS-2-Gesetz zur Umsetzung und Stärkung der Cybersicherheit (Nis2UmsUcG) wird voraussichtlich im März 2024 veröffentlicht und tritt im Oktober 2024 in Kraft.

Welche Sektoren sind von NIS2 betroffen?

Unternehmen, die den Katastrophenschutzbestimmungen und damit der NIS2-Richtlinie unterliegen, müssen die Anforderungen an Informationssicherheit, Risikomanagement und Cybersicherheit erfüllen. Dazu gehören regelmäßige Penetrationstests, die Einrichtung von Systemen zur Meldung von Cybervorfällen und die Durchführung einer Risikobewertung zur Identifizierung potenzieller IT-Sicherheitsbedrohungen innerhalb des Unternehmens.

Die folgenden Sektoren sind von der NIS2-Richtlinie betroffen:

SECTORS WITH HIGH CRITICALITY (ANNEX I OF THE NIS2-RL): OTHER CRITICAL SECTORS (ANNEX II OF THE NIS2-RL):
Energy Post and courier services
Transport Waste Management
Banking Chemical production, manufacturing and distribution
Financial market infrastructures Food production, processing and distribution
Public Health Manufacturing
Drinking Water Digital service providers
Waste Water Research and Development
Digital infrastructure
ICT services management (B2B)
Public administration
Space

Was sind essenzielle und wichtige Organisationen?

Die NIS2-Richtlinie gilt im Allgemeinen für Organisationen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro. In bestimmten Fällen, z. B. bei Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, gilt die Richtlinie unabhängig von deren Größe. Die Verpflichtungen beruhen hauptsächlich auf der Einstufung als „wesentliche“ oder „wichtige“ Einheit. Zu den „wesentlichen Unternehmen“ gehören Unternehmen des Anhangs I, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Kommunikationsnetzbetreiber, zentrale Regierungsstellen und andere als bedeutsam eingestufte Einrichtungen. „Wichtige Unternehmen“ sind die in Anhang I oder II aufgeführten Unternehmen, die nicht bereits als bedeutend angesehen werden, oder solche, die vom Mitgliedstaat als bedeutend angesehen werden.

Essential entity Important entity
Sector in Annex I + Sectors in Annex I and II +
at least 250 employees or at least 50 employees or over EUR 10 million annual turnover or annual balance sheet total
over EUR 50 million annual turnover or
over EUR 43 million annual balance sheet total
certain special cases, e.g., central government, DNS service provider or state categorisation as an essential institution certain size-independent special cases, e.g., state categorisation as an important institution

Was sind die Strafen bei Nichteinhaltung?

Die NIS2-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Einführung von Bußgeldern bei Verstößen gegen Artikel 21 (Risikomanagementmaßnahmen, siehe oben) und Artikel 23 der NIS2-Richtlinie (Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle). Gleichzeitig legt die NIS2-Richtlinie bereits einen Mindestwert für die Obergrenze der Bußgeldspanne fest:

Essential entity Important entity
Fine of up to: Fine of up to:
EUR 10 million EUR 7 million
or or
2% of the previous year's total worldwide turnover of the company to which the organisation belongs 1.4% of the total worldwide turnover of the previous year of the company to which the organisation belongs

Wer haftet für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen?

Eine mögliche Geldbuße ist nur eine von vielen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die eine zuständige Behörde im Falle eines (potenziellen) Verstoßes ergreifen kann. Manager bedeutender und wichtiger Organisationen sollten sich daher der Verpflichtung zur frühzeitigen und gründlichen Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen stellen, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Es bleibt abzuwarten, ob gegen Organisationen der öffentlichen Verwaltung, wie etwa Behörden, Geldbußen gemäß Artikel 34 Absatz 7 der NIS2-Richtlinie verhängt werden.

Bereit für die Zukunft der Cybersicherheit?

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